Vermögenswirksame Leistungen: Das müssen Sie wissen
Am 29 Oktober 2019 veröffentlicht von der Blog-Redaktion der OLB
Viele kennen den sperrigen Begriff, aber nicht alle wissen, was es mit den vermögenswirksamen Leistungen auf sich hat. Man vermutet sogar, dass etwa die Hälfte der Berechtigten auf sie verzichten, unter anderem, weil sie zu wenig darüber wissen. Das ist bedauerlich, schließlich ist es quasi geschenktes Geld. Hier erfahren Sie, was Sie zum Thema „VL“ wissen müssen.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Bei den vermögenswirksamen Leistungen – oft abgekürzt zu VL oder VWL – handelt es sich um eine Sparform, die vom Staat gefördert wird. Berechtigt sind zum Beispiel Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte und Soldaten. In der Regel wird sie vom Arbeitgeber erbracht, wobei der Höchstbetrag bei 40 Euro monatlich liegt. Auch die OLB zahlt ihren Angestellten vermögenswirksame Leistungen. Und auch wenn 40 Euro ein überschaubarer Betrag sind, so können Sie damit innerhalb von ein paar Jahren durchaus mehrere tausend Euro ansparen. Allerdings sind VL sowohl steuer- als auch sozialabgabenpflichtig. Falls der Arbeitgeber weniger als 40 Euro bezahlt, können Sie den Betrag selbst aufstocken. Das kann sich lohnen, da sich der Staat am Ende des Jahres mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage beteiligt. Auf das angesparte Geld inklusive Förderzulagen können Sie allerdings erst nach sieben Jahren zugreifen. Mindestens sechs Jahre davon müssen Sie regelmäßig einzahlen. Ansonsten verlieren Sie die staatliche Förderung.
Wie beantrage ich vermögenswirksame Leistungen?
Finden Sie zunächst heraus, ob Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt. Das steht in der Regel im Arbeitsvertrag. Die VL müssen von Ihrem Arbeitgeber direkt überwiesen werden, Sie selbst können sie nicht einzahlen. Dafür benötigt er eine Bestätigung, dass Sie etwa bei einer Bank einen VL-Vertrag abgeschlossen haben. Die Arbeitnehmersparzulage können Sie mit der Einkommenssteuererklärung beantragen. Der bürokratische Aufwand ist nicht besonders hoch.
Wie lege ich die vermögenswirksamen Leistungen an?
Vermögenswirksame Leistungen können Sie auf verschiedene Weise anlegen. Allerdings gibt es nicht immer eine staatliche Zulage. Die bekanntesten Anlageformen sind das Bausparen, das Banksparen sowie das Fondssparen. Das Bausparen ist eine der staatlich geförderten Anlageformen: 9% erhält jeder Berechtigte auf die innerhalb eines Jahres eingezahlte Summe. Bei Alleinstehenden sind es maximal 43 Euro, bei Verheirateten das Doppelte. Ein Bausparvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie eine Immobilie kaufen oder bauen wollen. Darüber hinaus können Sie die vermögenswirksamen Leistungen auch verwenden, um einen Baukredit zu tilgen – sofern die Bank zustimmt. Bei einem klassischen VL-Bausparvertrag ist die Geldanlage vergleichsweise sicher und Sie erhalten später zumeist ein Darlehen mit besonders geringer Verzinsung. Eine Zulage vom Staat erhalten Sie auch, wenn Sie sich für einen VL-Fondssparplan entscheiden: Mit 20% fällt die Förderung hier besonders hoch aus. Ledige erhalten am Ende des Jahres maximal 80 Euro Arbeitnehmersparzulage, Verheiratete das Doppelte. Bedenken Sie aber in jedem Fall, dass der Fondssparplan keine sicheren Erträge bietet, da Sie den Schwankungen des Aktienmarktes ausgesetzt sind. Ein Verlust wäre also möglich. Dafür aber auch höhere Renditen als beim Bausparen. Glücklicherweise müssen Sie Ihre Fondsanteile nicht nach sieben Jahren verkaufen. Sie können den Sparplan auch im Depot lassen und auf bessere Zeiten hoffen.
Wie erwähnt, hat nicht jeder Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Ob Sie berechtigt sind, hängt von Ihrem Einkommen ab. Ledige dürfen ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 17.900 (Bausparen) beziehungsweise 20.000 Euro (Fondssparen) haben. Bei Verheirateten gelten die doppelten Summen. Wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist, steht auf Ihrem Steuerbescheid. Besonders für Familien macht es wegen der steuerlichen Freibeträge einen großen Unterschied, dass hier nicht das Bruttogehalt zählt. Natürlich kann Ihr Gehalt innerhalb von sieben Jahren über die genannten Grenzen steigen. Dann erhalten Sie die Arbeitnehmersparzulage nicht mehr.
Lohnt sich das auch für Auszubildende?
Auch für Auszubildende können vermögenswirksame Leistungen attraktiv sein. Da das Einkommen noch nicht so hoch ist, sind Azubis fast immer förderungsberechtigt. Auch die Steuern und Sozialabgaben, die durch die VL anfallen, sind im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern geringer. Mit einem Fondssparplan können junge Menschen erste Erfahrungen an der Börse sammeln, während sie bei einem Bausparvertrag oft besonders gute Zinsen erhalten. Allerdings sollten Azubis beachten, dass man sechs beziehungsweise sieben Jahre in die Sparpläne einzahlen können muss. Wenn Sie also nach der Ausbildung noch ein Studium beginnen, haben Sie keinen Arbeitgeber mehr, der für Sie einzahlen kann. Sie verlieren auch Ihren Anspruch auf die staatlichen Zulagen. Eventuell ist es aber möglich, die Zahlungen für die Zeit des Studiums auszusetzen. In vielen Ausbildungsverträgen sind VL vereinbart. Auch die OLB zahlt Ihren Auszubildenden vermögenswirksame Leistungen im Umfang von 40 Euro monatlich.
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