Informationen zur Abgeltungsteuer und zum Freistellungsauftrag
Seit Anfang 2009 werden 25% Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf Zinsen, Fondsausschüttungen, Dividenden und Kursgewinne direkt von der Bank einbehalten. Für Vermögensanlagen im privaten Bereich hat der Steuerabzug abgeltende Wirkung. Kapitalerträge können bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR (bzw. 2.000 EUR für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner) über einen Freistellungsautrag vom Steuerabzug freigestellt werden.
Alternativ können Sie uns auch dieses Formular ausfüllen, unterschrieben und uns per Post an uns schicken.
Wichtige Informationen zum Freistellungsauftrag im Überblick
Freistellungsaufträge gelten immer für das gesamte Kalenderjahr, d.h. vom 01.01. bis zum 31.12. Die Erteilung, Änderung und Löschung wirkt sich also auch rückwirkend auf Ihre Kapitalerträge aus. Ein Auftrag kann für ein Folgejahr erteilt werden.
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
Steuerlich zusammen veranlagte Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner können und sollten i.d.R. immer einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der Sparer-Pauschbetrag für Verheiratete beträgt zusammen 2.000 EUR.
Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt für alle auf Sie bzw. Ihren Ehepartner/ Lebenspartner lautenden Konten und Depots bei der Oldenburgische Landesbank AG. Mit dem gemeinsamen Freistellungsauftrag wird gleichzeitig der Antrag auf ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustrechnung gestellt.
Einzelauftrag von Eheleuten
In einigen wenigen Fällen ist es steuerlich sinnvoll, dass Ehepartner/ Lebenspartner jeweils zwei Einzelaufträge erteilen (u.a. bei getrennter Veranlagung). Einzelaufträge bis zu Höhe von maximal 1.000 EUR gelten dann ausschließlich für Einzelkonten des jeweiligen Ehepartners/ Lebenspartners. Am Jahresende unterbleibt die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung. Ob diese besondere Auftragsart für Sie persönlich vorteilhaft ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Seit Anfang 2011 muss auf dem Freistellungsauftrag zwingend die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) angegeben werden. Die Steuer-ID ist u.a. auf Ihren Einkommensteuerbescheiden bzw. Ihren Lohn-/Gehaltsabrechnungen zu finden.
Ohne diese Steuer-ID kann die Bank den Freistellungsauftrag nicht entgegennehmen.
Auch auf Kapitalerträge und Kursgewinne, die auf betrieblichen Konten/Depots anfallen bzw. realisiert werden, wird 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten. Die Steuerabzüge haben hier jedoch den Charakter einer Steuervorauszahlung auf die im Rahmen der Veranlagung bzw. Bilanzierung festgestellten individuellen Steuerschuld.
Über eine Freistellungserklärung für Betriebsvermögen kann eine unterjährige Teil-Freistellung für Wertpapieranlagen (u.a. für Kursgewinne und ausländische Dividendenzahlungen) erreicht werden.
Sofern Sie einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören, zieht die Bank ab 2015 die Kirchensteuer zusätzlich zur Kapitalertragsteuer automatisch ein und führt den Betrag an das Finanzamt ab.
Sie haben weitere Fragen? Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Freistellungsauftrag zusammen gestellt.